Rechtslehre und Rechtspraxis in der Ausbildung kaufmännischer Assistenten bei Campus Berufsbildung e.V.

Fest eingefügt in die Ausbildung der kaufmännischen Assistenten an der staatlich anerkannten Campus Berufsfachschule für Informationstechnologie, Wirtschaft und Verwaltung ist das Fach Rechtslehre. Ziel ist es, die Bedeutung, die das Recht in seiner gesetzten Form, d.h. als Gesetz, für jede bürgerliche und damit auch für jede berufliche Existenz hat, vorzustellen, greifbar und handhabbar zu machen.

Zuvorderst steht das Prinzip der Gewaltenteilung, in dem das bundesrepublikanische Recht als positives, d.h. vom Gemeinwillen gesetztes aufgefasst, von der Legislative zur Sprache gebracht, von der Exekutive umgesetzt und von der Judikative angewandtes Recht betrachtet wird.

Werden die staatlichen Institutionen aus dieser funktionalistischen Perspektive gesehen, erklärt sich hieraus das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit von selbst: Es ist im Grundgesetz garantiert, ausgedrückt im Rechtsschutz des Bürgers, dem offenen Zugang zu den Gerichten, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Richter.

Ist die Umgebung des Rechts derart umrissen, werden die Schüler an die Gestalt des Rechts, insbesondere dessen verschriftlichte, systematisierte Form herangeführt. Ein umfassender Einblick in die Rechts-Lehre eröffnet so die Frage nach der Rechts-Praxis, die nicht nur gestellt, sondern auch beantwortet wird. Der Rückgriff auf die Gewaltenteilung bietet einen ersten Einblick: Das Zusammenwirken der Instanzen ist der Spiegel der Verzahnung des Rechts in Lehre und Praxis. Angewandtes Recht ist immer Interpretation, Auslegung (Exegese) des in den Texten der Gesetze Vorgefundenen.

Für die berufliche Ausbildung von besonderem Interesse, und deswegen auch in herausragender Form betrachtet, ist das Arbeitsrecht, das geschrieben dem Zivilrecht anhängend, Anteile des generellen (des Vertragsrechts bspw.) und des speziellen Rechts umfasst. Hier geht es darum, den Laien die Scheu vor der Komplexität und der gefühlten Unüberschaubarkeit des Arbeitsrechtes zu nehmen, das selbst nicht Niederschlag in einem allumfassenden Arbeitsgesetzbuch gefunden hat, sondern sich aus den vielfältigsten Quellen speist.

Konkret wird die Berührung des Arbeitsrechtes in der Explikation von Arbeitsverträgen, und der einseitigen, empfangsbedürftigen, bedingungsfeindlichen, rechtsgestaltenden Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis in Zukunft beendet werden soll, sprich: der Kündigung. Praxisnäher und relevanter kann eine inhaltliche Gesetzesschau kaum ausfallen.

Damit der Unterricht nicht in einer bloßen Nabelschau von Lehren und Bestimmungen verbleibt, werden die Schüler einleitend in Zivil- und Strafprozessordnung eingeführt, die organisatorischen Gerüste der Rechtsprechung, also der Praxis.

Es ist eine Tradition an dieser Schule, dass Herr Prof. Dr. Meumann, dessen Fachwissen sich immer wieder als schier unerschöpfliche Fundgrube erweist (was die Schüler bei persönlichen Rechtsfragen stets zu nutzen wissen!), die Schüler seiner Kurse an die Gerichte mitnimmt, um ihnen das, was er ihnen inhaltlich zuvor erschlossen hat, noch einmal in der Wirklichkeit vorzuführen. So finden jedes Jahr Exkursionen in das Arbeitsgericht statt, wo die Berufsfachschüler sowohl dem Gütetermin als letzten vorprozesslichen Gespräch der Parteien, als auch den eigentlichen, echte Verhandlung darstellenden Kammerterminen folgen können.

8:15  Treffpunkt ist die Kantine des Arbeitsgerichtes, Magdeburger Platz 1, 1.OG. Der Geruch von Kaffee hängt in der Luft, Schokomilchflaschen werden geöffnet, Anwälte sitzen herum und besprechen mit noch müden Stimmen den Tagesablauf. Zwei, drei Schüler haben sich eingefunden und suchen noch den Raucherraum.

8:30  Alle sind vollzählig; Herr Prof. Meumann hält den Sitzungsplan in den Händen; es wird beraten, welche Sitzung man zuerst besuchen wolle.

8:55  Man findet sich ein vor Saal 216; ein Kammertermin!

9:00  Still in die hinteren Stuhlreihen (die vorderen verbleiben für Prozessbeteiligte) gesetzt, verfolgen die Schüler den ordentlichen Ablauf einer Verhandlung.
Zuerst erfolgt eine Rekapitulation des Gütetermins; der Richter erklärt der anwesenden Öffentlichkeit  das Problem: Kläger A klagt auf Wiedereinstellung bei Beklagter B, ein Unternehmen, für das der Kläger nahezu 30  Jahre tätig war . Kläger A erscheint in Begleitung seines Anwaltes; die Beklagte wird durch eine Anwältin vertreten.     
Hintergrund ist, dass Kläger A aus einer für die Beklagte bestimmten Steinlieferung einige Steine zur Eigenverwertung entnommen haben soll, woraufhin die Beklagte die Kündigung aussprach. A führt an, dass er von einem Mitarbeiter des Steinelieferers C zur Mitnahme von Bruchsteinen berechtigt worden sei, was er schriftlich belegen kann. Die Beklagte B argumentierte, dass C gar nicht berechtigt war, Anteile der Lieferung weiter zu geben, da B bereits Eigentümer der gesamten Lieferung sei. Aus dem Schreiben Cs ergab sich jedoch, dass Anteile der Lieferung von C als Bruch entsorgt werden und nicht bei B verbleiben. A vermutet darüber hinaus, dass er von seinem Meister gemobbt wurde…

9:50  Die Verhandlung wird um ca. sechs Wochen vertagt, weil Zeugen gehört werden sollen.

Dank Professor Meumanns war es den Schülern möglich, auch einen Monat später an der Fortsetzung des Prozesses teilzunehmen.

Philip Jakobs
Klassensprecher der Klasse BFB 11 in der Ausbildung zu staatlich geprüften kaufmännischen Assistentinnen und Assistenten in der Fachrichtung Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Organisation und Personal